Arbeitskampf

Arbeitskampf ist als Teil der tarifpolitischen Auseinandersetzung durch das Grundgesetz geschützt.

Gewerkschaften und Arbeitgebende verfolgen oft gegensätzliche Ziele, sind aber dennoch Tarifpartner. Der dbb führt Tarifverhandlungen stets konsensorientiert. Gleichzeitig sind Streit- und Streikbereitschaft sowie der Wille der Kolleginnen und Kollegen, für ihre Forderungen einzutreten, unerlässlich. Diese Seite und der beigefügte Flyer dient dazu, die wichtigsten Fragen vor und während eines (Warn-)Streiks zu beantworten.

Kann ich wegen der Teilnahme am Arbeitskampf gekündigt werden?

Bei einem gewerkschaftlichen Arbeitskampf (Warn-/Streik) handeln Streikende nicht arbeitsvertragswidrig. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen. Der Arbeitgebende darf Arbeitnehmende wegen Teilnahme am rechtmäßigen Streik nicht abmahnen oder gar kündigen.

Erhalte ich mein Entgelt weiter? Ist Streikgeld steuerpflichtig?

Streikende haben keinen Anspruch auf Entgelt. Dies gilt auch für (nicht gewerkschaftlich organisierte) Arbeitswillige, die infolge des Streiks nicht beschäftigt werden können. Während einer rechtmäßigen Stilllegung der Dienststelle/des Betriebs oder Aussperrung durch Arbeitgebende wird ebenfalls kein
Entgelt gezahlt. Die dbb-Fachgewerkschaften zahlen ihren Mitgliedern als Ausgleich Streikgeld. Streikgeld ist steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.

Ergeben sich Auswirkungen auf Jahressonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen?

Basis für die Errechnung der Sonderzahlung ist im Regelfall das Durchschnittsentgelt der Monate Juli, August und September. Wird in dieser Zeit nicht für alle Kalendertage Entgelt bezahlt, kann dies zu einer geringfügigen Verringerung der Sonderzahlung führen. Steht durch den Arbeitskampf für einen vollen Kalendermonat kein Entgelt zu, so verringert sich die Sonderzahlung um ein Zwölftel. Befinden sich Arbeitnehmende am 1. Dezember im Arbeitskampf, haben sie trotzdem Anspruch auf die Sonderzahlung.
Vermögenswirksame Leistungen werden schon dann gezahlt, wenn im Bezugsmonat für wenigstens einen Tag Arbeitsentgelt zusteht.

Verringert sich mein Urlaubsanspruch?

Durch Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nicht, da das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und lediglich ruht.

Muss ich die ausgefallene Arbeitszeit nachholen?

Der Arbeitgebende hat keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen Arbeitskampf ausgefallen sind. Dies folgt daraus, dass für die Zeit des Arbeitskampfs auch kein Entgelt an Streikende gezahlt wird.

Muss ich das Zeiterfassungsgerät vor und nach dem Streik betätigen?

Wenn die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag andauert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Es wird immer während der Arbeitszeit gestreikt. Wer sich ausstempelt, ist aber in Freizeit. Es reicht, sich mündlich „zum Streik“ abzumelden. Die Arbeitgebenden verlangen oft, dass Arbeitnehmende sich zum Streik ausstempeln, wenn sie an diesem Tag schon gearbeitet haben. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen stehen sich seit Jahren gegenüber. Stempeln sich Arbeitnehmende – vielleicht nur, um Streit mit dem Arbeitgebenden zu verhindern oder sich sicherer zu fühlen – vor dem (Warn-)Streik aus und danach wieder ein, gilt Folgendes: Arbeitgebende müssen für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld.
Wird durch Stempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Gleitzeitkonto verbucht, bedeutet dies einen doppelten Abzug (Arbeitszeit und Entgelt). Das ist nicht erlaubt. Die zu erbringenden Wochenstunden reduzieren sich um die durch Streik ausgefallene Zeit.

Bin ich weiter kranken- und unfallversichert?

In der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft während des Arbeitskampfs bestehen. Das gilt auch für freiwillig Versicherte. Bei privat Krankenversicherten läuft die Versicherung weiter. Hier tragen Arbeitnehmende aber unter Umständen den vollen Versicherungsbeitrag, wenn durch die Streikteilnahme für einen vollen Kalendermonat kein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitskampfteilnahme besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Notdienstarbeiten sind versichert. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.

Was geschieht mit der Rentenversicherung?

Für die Dauer eines Arbeitskampfs werden Beitragszeiten bei der Rentenversicherung mangels Entgeltzahlung nicht begründet, Versicherungszeiten jedoch schon, da das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und lediglich ruht. Da die Höhe der Rente unter anderem von der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens abhängt, werden bei geringerem Einkommen auch geringere Rentenanwartschaften begründet.

Was sind Notdienstarbeiten?

Notdienstarbeiten sind Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Allgemeinwohl zwingend notwendig sind. Sie dienen nicht der Beschäftigung Arbeitswilliger oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Was genau Notdienstarbeiten sind, kann nicht generell festgelegt, sondern muss im Einzelfall entschieden werden. Beschäftigte können nur aufgrund einer Notdienstvereinbarung zu Notdienstarbeiten herangezogen werden, nicht einseitig durch Arbeitgebende – auch wenn es immer mal wieder versucht wird. Örtliche Streikleitung und Arbeitgebende bestimmen Notdienste immer gemeinsam.

Dürfen auch Auszubildende, Schüler, Praktikanten streiken?

Auszubildende/Schüler/Praktikanten haben Streikrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. In Ausbildungsgängen ist aber oft eine Höchstzahl an Fehlzeit/-tagen festgelegt, zu denen auch Arbeitskampf zählt. Berufsschulunterricht sollte durch Auszubildende nicht bestreikt werden. Ein Streik richtet sich gegen den Arbeitgebenden/Ausbildenden, nicht gegen die Schule.

Streikausweis / Streiknachweis zum downloaden:

Flyer zum downloaden: