NDR-Tarifrunde 2024: aktuell

Sowohl im SWR als auch im WDR wurden für den 12.03. schon vor einer Woche von den Gewerkschaften Warnstreiks angekündigt. Im WDR beteiligt sich auch die VRFF an dem Warnstreik. Die VRFF im NDR hält Warnstreiks ebenfalls für nötig und angemessen, sollte das Angebot vom NDR, das für den 26. März erwartet wird, nicht realistisch ausfallen.

Für heute, den 12.03.2024 hatte der NDR im November 2023 einen Verhandlungstermin als 2. Runde angeboten. Die heute im NDR streikende Gewerkschaft hatte diesen Termin damals ausgeschlagen, weil sie selber verhindert sei. Heute beruft sich diese Gewerkschaft bei ihrem Warnstreik darauf, dass der NDR einen Zusatztermin nicht angenommen hat – passt das zusammen? Nach unserer Meinung nicht.

Die VRFF erwartet am 26.03.2024 ein Angebot vom NDR und wird dieses dann wohlwollend prüfen!

Beim WDR hat am Montag die 2. Runde stattgefunden. Die WDR Geschäftsleitung hält eine Abkopplung vom Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der Länder für geboten. Sowohl die VRFF Betriebsgruppe im WDR als auch die VRFF Betriebsgruppe im NDR halten eine Abkoppelung für nicht diskutabel:

Diese Zitate wurden mehrmals in der letzten Tarifrunde vom NDR vorgetragen, weil der vorherige Abschluss im öffentlichen Dienst der Länder besonders niedrig ausgefallen war und die NDR-Geschäftsleitung damit den niedrigen Abschluss im NDR begründete. Nun hat der öffentliche Dienst der Länder Ende 2023 hoch abgeschlossen und da erwarten wir das Bekenntnis zum damals gesagten.

Und auch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat im 24. KEF-Bericht ergänzt: „Mit einer Festlegung der Steigerungsrate trifft die Kommission keine Aussage zur tatsächlichen Höhe von Tarifsteigerungen…“.


Hintergrund WARNSTREIK:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgelegt, dass auch bei Warnstreiks das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip gilt, welches besagt, dass Arbeitskampfmaßnahmen erst nach Scheitern der Tarifverhandlungen ergriffen werden dürfen.

Eine förmliche Erklärung, dass die Tarifverhandlungen gescheitert sind, ist hierfür nicht nötig. Allein die Tatsache, dass Gewerkschaften zu Warnstreiks aufrufen, macht klar, dass sie die Verhandlungen zurzeit als gescheitert betrachten.

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem streikenden Arbeitnehmer nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.

Streikgeld erhält man allerdings nur, wenn man Mitglied einer Gewerkschaft ist, die zum Streik aufgerufen hat und sich in eine Streikliste eingetragen hat.

Weitere Informationen zum Thema Streik findet Ihr hier


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